Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Hessischen Naturparke bildet das Hessische Naturschutzgesetz, sowie das Bundesnaturschutzgesetz, vor allem § 27 Abs. 1 bis 3.
Im Bundesnaturschutzgesetz ist definiert, dass Naturparke einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete sind, die
- großräumig sind
- überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
- nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
- der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
- besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
Zudem sollen Naturparke der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
Das Hessische Naturschutzgesetz definiert die Bedingungen und Anforderungen an Naturparke insofern, sodass ein Naturpark einen hohen Anteil unzerschnittener, verkehrsarmer Räume besitzt sowie mindestens 40 % der Fläche aus Schutzgebieten oder Erholungswaldgebieten bestehen. So wird sichergestellt, dass sich Naturparke aufgrund ihrer Lage und landschaftlichen Gegebenheiten für die Erholung und nach Maßgabe von Regionalentwicklungskonzepten für eine nachhaltige Entwicklung, die Bildung für nachhaltige Entwicklung, den sanften Tourismus und zur Förderung des Naturerlebnisses der Bevölkerung eignen.
